b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG; vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG38). Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung sind in den Art. 3 ff. BauV näher umschrieben. Die Erschliessungsanlagen müssen insbesondere rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV).