keine unzulässige Mehrbelastung der dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke vor. Die bisherige Zweckbestimmung des Wegrechts, den Bewohnern eines Gebäudes auf der Bauparzelle den Zugang zur J.________strasse zu ermöglichen, werde nicht geändert. Aus der Mehrbelastung ergäben sich keine Einschränkungen der belasteten Grundeigentümer in der Benützung ihrer Grundstücke. Das Bauvorhaben sei zonenkonform und die sich daraus ergebende Belastung der Dienstbarkeit sei auch unter diesem Gesichtswinkel nicht unzulässig. Die Erschliessung sei rechtlich sichergestellt.