Eine Widmung zum Gemeingebrauch gemäss Art. 13 Abs. 3 SG lässt sich im Übrigen auch nicht daraus ableiten, dass die bestehende Zufahrtsstrasse auf dem Richtplan Verkehr der Gemeinde Matten bei Interlaken vom 14. Oktober 2008, genehmigt durch das AGR am 11. Januar 2010, als Detailerschliessungsstrasse bezeichnet ist. Bei der bestehenden Zufahrtsstrasse handelt es sich nach dem Gesagten um eine altrechtliche private Detailerschliessungsstrasse, die (noch) nicht dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. 5. Zivilrechtliche Sicherstellung der Erschliessung