Auch in ihren Stellungnahmen vom 26. April 2022 und 20. November 2023 hat die Gemeinde wiederholt, dass es sich um eine Erschliessungsstrasse im Privateigentum handle und die Erschliessungsfragen Sache der Privateigentümerschaft seien.35 In dem Sinne ist stimmig, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 in ihrer Einsprache vom 28. März 2022 erklärten, die Schneeräumung werde nicht durch die Gemeinde, sondern durch die jeweiligen Grundeigentümer erledigt.36 Eine Widmung zum Gemeingebrauch gemäss Art.