Es handelt sich um eine Erschliessungsstrasse im Privateigentum. Es besteht weder ein öffentliches Wegerecht noch ein Unterhaltsvertrag noch eine Unterhaltsinvestition der Gemeinde. Eine Widmung zum Gemeingebrauch liegt ebenfalls nicht vor. Der Unterhalt dieser Strasse obliegt der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer. Die öffentlichen Vorschriften (Strassenabstand, Sicherheit, usw.) sind nicht anwendbar. Diese Strasse kann durch die Allgemeinheit nicht genutzt werden.34