13 Abs. 3 Bst. c SG). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die bestehende Zufahrtsstrasse mittels Verfügung, Wegdienstbarkeit oder durch Unterhalt dem Gemeingebrauch gewidmet wurde. Dies hat die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 26. April 2022 ausdrücklich bestätigt: