d) Strassen im Privateigentum werden zu öffentlichen Strassen, wenn sie nach Art. 9 SG32 dem Gemeingebrauch gewidmet sind und damit in das öffentliche Strassennetz überführt werden.33 Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG), durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (Art. 13 Abs. 3 Bst.