106 Abs. 2 Bst. b BauG). Als Detailerschliessung gilt beispielsweise eine Strasse, die vier Doppeleinfamilienhäuser erschliesst oder eine Zufahrt, die zu unterschiedlichen Zeiten bewilligte freistehende Einfamilienhäuser mit eigenen Parkierungsmöglichkeiten erschliesst.27 Eine Erschliessung mehrerer freistehender Häuser gilt in der Regel auch dann als Detailerschliessung, wenn die Strasse eine Sackgasse bildet oder die Hausgrundstücke vor der Überbauung eine einzige Parzelle umfassen.28 Die Hauszufahrt verbindet ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz (Art. 106 Abs. 3 BauG).