b) Das geltende Recht unterscheidet zwischen öffentlichen Erschliessungsstrassen (Basiserschliessung und Detailerschliessung) und den privaten Hauszufahrten. Eine Basiserschliessungsstrasse besteht aus den Hauptsträngen des Erschliessungsnetzes und den zugehörigen Einrichtungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 Bst. a BauG). Als Basiserschliessungsanlagen gelten die in den Richtplänen oder Überbauungsordnungen der Gemeinde als solche bezeichneten Anlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BauG). Eine Detailerschliessungsstrasse verbindet mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung (vgl. Art. 106 Abs. 2 Bst.