, N.________ und O.________ durch die Änderungen neu bzw. zusätzlich betroffen wären. Hinsichtlich der Parzelle Nr. O.________ kommt hinzu, dass diese durch die Parzelle Nr. N.________ von der Bauparzelle abgetrennt ist. Folglich ist weder eine Publikation der Projektänderung vom 12. September 2023 noch eine Anhörung der Eigentümerschaften der Parzellen Nrn. M.________, N.________ und O.________ erforderlich. Die Projektänderungspläne vom 12. September 2023 haben die mit Gesamtentscheid vom 11. Juli 2023 bewilligten Pläne ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur noch das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 12. September 2023.