45 BauV eingehalten seien. Das Regierungsstatthalteramt nahm unter E. II.14.2 des angefochtenen Entscheids die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Flächen für Kinderspielplatz und Aufenthaltsbereich zur Kenntnis und verwies auf die Erwägung 12 (gemeint E. II.11). Das Regierungsstatthalteramt hat sich mit den Vorbringen der Beschwerde- 12 BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen