Das Regierungsstatthalteramt wies mit Verfügungen vom 14. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 darauf hin, dass die Vorgaben gemäss Art. 44 ff. BauV nicht eingehalten seien und erteilte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Projektänderung.20 Gemäss E. II.11 des angefochtenen Entscheids kam das Regierungsstatthalteramt zum Schluss, dass die Baugesuchsunterlagen nachvollziehbar und die Mindestvorgaben gemäss Art. 45 BauV eingehalten seien.