d) Der Beschwerdeführer 6 und die Beschwerdeführerin 7 brachten in ihrer Einsprache vom 28. März 2022 vor, die Berechnung über den Aufenthaltsbereich und den Kinderspielplatz entspreche nicht den Vorgaben der Bauverordnung. Die Fläche des Aufenthaltsbereichs und des Kinderspielplatzes sei kleiner als rechnerisch nachgewiesen.19 Das Regierungsstatthalteramt wies mit Verfügungen vom 14. Dezember 2022 und 24. Januar 2023 darauf hin, dass die Vorgaben gemäss Art.