Sinngemäss hat die Gemeinde damit ausgeführt, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Im angefochtenen Entscheid hat das Regierungsstatthalteramt unter E. II.6 die Erschliessung geprüft und unter Verweis auf die Stellungnahme der Gemeinde erwogen, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werde. Das Regierungsstatthalteramt hat damit Abklärungen zur Verkehrssicherheit getroffen und die Einwände der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid berücksichtigt.