Das Regierungsstatthalteramt hat bei der Gemeinde mit Verfügung vom 8. November 2022 unter anderem eine Stellungnahme zur Verkehrssicherheit eingeholt.16 Mit Stellungnahme vom 28. November 2022 führte die Gemeinde aus, nach Rücksprache mit dem TBA OIK I verweise sie auf Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV17.18 Art. 7 Abs. 3 BauV regelt, wann die Fahrbahnbreite für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden kann. Sinngemäss hat die Gemeinde damit ausgeführt, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.