Zudem rügten sie, dass die Erschliessung über die Parzellen Nrn. B.________, G.________ und I.________ führe und mit Dienstbarkeitsverträgen geregelt sei. Ursprünglich seien über die 3 m breite Zufahrt vier Einfamilienhäuser erschlossen worden. Mit dem Neubau entstünden mehr als doppelt so viele Wohneinheiten, womit sich auch das Verkehrsaufkommen mehr als verdoppele. Zudem sei die Erschliessungsstrasse nur einspurig und es bestehe keine Ausweichmöglichkeit zum Kreuzen. Inwiefern die bestehende Erschliessung und die bestehende Ausfahrt auf die J.________strasse unter Berücksichtigung der Mehrbelastung den Vorschriften entspreche, müsse von Amtes wegen geprüft werden.