a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Einspracherügen nur ungenügend auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie sich hinsichtlich der Spielfläche und Aufenthaltsbereiche unkritisch auf die Angaben der Beschwerdegegnerin gestützt und ihre Einwände nicht berücksichtigt. Betreffend die Erschliessung habe die Vorinstanz keine Abklärungen zur Verkehrssicherheit vorgenommen und dadurch ihre Prüfungspflicht verletzt.