I zum Verkehrsspiegel ein. Das TBA OIK I nahm am 8. November 2024 Stellung. Anschliessend erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 5. Dezember 2024 Schlussbemerkungen und ihre Kostennote ein. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Januar 2025 Schlussbemerkungen sowie ihre Kostennote ein. Von der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt gingen keine Schlussbemerkungen ein. 4. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten, und die Stellungnahmen des TBA wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen