Die Beschwerdegegnerin teilte am 30. September 2024 mit, es sei nach ersten Kontaktaufnahmen nicht mehr möglich gewesen, mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ in weiteren Kontakt zu treten. Briefe und E-Mails seien unbeantwortet und auf dem Anrufbeantworter gesprochene Bitten um Rückrufe unerwidert geblieben. Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages sei gescheitert. Sie beabsichtige nun die Installation eines Verkehrsspiegels auf der Parzelle Nr. L.________. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen und es seien bei der Gemeinde und dem TBA OIK I Stellungnahmen zum Verkehrsspiegel einzuholen.