Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. Juni 2024 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin, eine Dienstbarkeit zu erhalten, stelle keinen Sistierungsgrund dar. Das Sistierungsgesuch sei abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren bis zum 30. September 2024.