Mit Verfügung vom 20. März 2024 kam das Rechtsamt aufgrund einer summarischen Beurteilung zum Schluss, dass es sich bei der bestehenden Zufahrtsstrasse um eine altrechtliche private Detailerschliessungsstrasse zu handeln scheine und die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ nicht gestützt auf die Strassengesetzgebung oder die Baubewilligung vom 28. Juli 1999 zum Zurückschneiden der Hecke verpflichtet werden könne. Die Beschwerdegegnerin erhielt deshalb erneut Gelegenheit, mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ eine Vereinbarung betreffend Freihaltung der Sichtfelder zu treffen.