Das Rechtsamt konsultierte in der Folge die historischen Luftbilder des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo8 und holte die Baubewilligungsakten vom 28. Juli 1999 betreffend die Parzelle Nr. K.________ ein. Mit Verfügung vom 20. März 2024 kam das Rechtsamt aufgrund einer summarischen Beurteilung zum Schluss, dass es sich bei der bestehenden Zufahrtsstrasse um eine altrechtliche private Detailerschliessungsstrasse zu handeln scheine und die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ nicht gestützt auf die Strassengesetzgebung oder die Baubewilligung vom 28. Juli 1999 zum Zurückschneiden der Hecke verpflichtet werden könne.