Die Beschwerdegegnerin teilte am 8. Februar 2024 mit, die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ sei gestützt auf die Strassengesetzgebung und die Baubewilligung aus dem Jahr 1999 verpflichtet, im Einmündungsbereich der bestehenden Strasse in die J.________strasse die bestehende Hecke zurückzuschneiden. Ein Dienstbarkeitsvertrag erübrige sich. Weiter erklärte sie, bei ungenügenden Sichtverhältnissen bei bestehenden Knoten sei auch ein Verkehrsspiegel möglich. Die Eigentümerschaft der gegenüber der Einmündung gelegenen Parzelle Nr. L.________ sei einverstanden mit einem Verkehrsspiegel.