Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024 holte das Rechtsamt eine Stellungnahme beim Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), ein. Zudem erteilte das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.________ eine Vereinbarung betreffend Freihaltung der Sichtfelder in einem Höhenbereich zwischen 0.60 und 3.00 m über der Fahrbahn sowohl in Bezug auf bestehende als auch zukünftige Beeinträchtigungen zu schliessen (Dienstbarkeitsvertrag). Das TBA äusserte sich mit Stellungnahme vom 8. Februar 2024 zum Bauvorhaben. Die Beschwerdegegnerin teilte am 8. Februar 2024 mit, die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. K.______