1. Die Beschwerdegegnerin ist Grundeigentümerin der Parzelle Matten bei Interlaken Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Bis anhin befindet sich ein Einfamilienhaus auf der Parzelle. Die Parzelle wird über eine bestehende Zufahrtsstrasse erschlossen, die an der östlichen Parzellenecke beginnt und anschliessend über die Parzellen Nrn. B.________, G.________ und I.________ in südöstlicher Richtung verläuft. Zwischen der Parzelle Nr. I.________ und der dieser nördlich gegenüberliegenden Parzelle Nr. K.________ mündet die Strasse rechtwinklig in die J.________strasse. Im Bereich der Einmündung befinden