Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG ist schliesslich – der Beurteilung des AGR in der Verfügung vom 18. August 2022 folgend – ebenfalls ausgeschlossen; darum hat der Beschwerdeführer zudem weder ersucht, noch bestreitet er die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des AGR in seiner Verfügung. Der von der Gemeinde erteilte Bauabschlag ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.