a) Zusammenfassend hat das AGR dem vom Beschwerdeführer beantragten neuen Wohnraum im neuzubauenden Wohnstock zu Recht die Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG abgesprochen. Der Wohnraum für die abtretende Generation scheitert bereits am Erfordernis der langen Verbundenheit, womit er sich nicht als unentbehrlich erweist. Er ist zudem überdimensioniert. Die weiteren Voraussetzungen der Zonenkonformität müssen unter diesen Umständen nicht geprüft werden und es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art.