Der Grundsatz, wonach Wohngebäude in der Landwirtschaftszone mit Blick auf den durch die Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sein dürfen, bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit auch auf Nebennutzflächen. Auch als Nebennutzfläche erweist sich der Estrichraum mit Blick auf den landwirtschaftlich begründbaren Wohnbedarf der abtretenden Generation als klar überdimensioniert, zumal auch schon im Untergeschoss Nebennutzflächen (Garage, Keller, Waschraum) vorgesehen sind. 5. Ergebnis, Beweismittel und Kosten