Der Wohnstock erweist sich damit als überdimensioniert, womit dem Bauvorhaben auch aus diesem Grund die Zonenkonformität gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG abzusprechen ist. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Estrichraum – entgegen diesen Ausführungen – nicht zur anrechenbaren BGF hinzuzuzählen wäre. Der Grundsatz, wonach Wohngebäude in der Landwirtschaftszone mit Blick auf den durch die Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sein dürfen, bezieht sich auf das gesamte Gebäude und damit auch auf Nebennutzflächen.