Insgesamt ist damit der «Estrich» bei objektiver Betrachtungsweise zu Wohnzwecken nutzbar oder zumindest mit geringem Aufwand als Wohnraum ausbaubar. Seine Fläche (gemessen ab einer Raumhöhe von 1.5 m) ist damit an die BGF anzurechnen, womit der nach Praxis des Kantons Bern geltende Richtwert von 100 m2 für eine Altenteilwohnung deutlich überschritten wird, verfügt doch schon das Erdgeschoss über einer anrechenbare BGF von 99.96 m2. Der Wohnstock erweist sich damit als überdimensioniert, womit dem Bauvorhaben auch aus diesem Grund die Zonenkonformität gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG abzusprechen ist.