44.02 m2 – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – sogar der gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV für eine genügende Belichtung verlangte Zehntel der anrechenbaren Bodenfläche überschritten wird. Die Dimensionen (Fläche, Raumhöhe) sowie die dank der sechs Fenster vorhandenen und grosszügigen Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten sprechen klar für die objektive Verwendbarkeit des «Estrichs» als Raum für das Wohnen oder Arbeiten. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass der Raum gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht beheizt ist und als Zugang nur eine Estrichleiter vorgesehen ist.