d) Umstritten ist damit, ob der Estrich des geplanten Wohnstockes als BGF anzurechnen ist. Die anrechenbare BGF wird in aArt. 93 Abs. 2 BauV definiert. Diese Vorschrift ist jedoch per 1. August 2011 mit Inkrafttreten der BMBV23 aufgehoben worden. Das Baureglement der Gemeinde Vechigen (GBR24) wurde der BMBV angepasst, womit aArt. 93 Abs. 2 BauV grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dennoch kann im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Frage diese Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung beigezogen werden, zumal die Gemeinde die Definition der BGF mit identischem Wortlaut wie in aArt. 93 Abs. 2 BauV auch im GBR aufgeführt hat (vgl. Anhang I, Art. A163).