Verwendbarkeit der Fläche zu Wohnzwecken. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei nur relevant, ob ein Raum dem Wohnen dienen könne, auf die wohnhygienischen Raumverhältnisse komme es nicht an. Kriterien für die Verwendbarkeit zum Wohnen oder Arbeiten würden etwa das Mass der Belichtung durch Fenster, die Isolation, die Raumhöhe, die Erschliessung (Zugang, Heizung, Frisch- und Abwasser) sowie die innere Ausgestaltung des Raumes bilden. Der Estrich sei nicht beheizt und die Fenster würden die Anforderungen an die genügende Belichtung nach Art. 64 BauV22 nicht einhalten.