a) Grundsätzlich sind nur Wohngebäude in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die mit Blick auf den durch die Bodenbewirtschaftung bedingten Wohnbedarf nicht überdimensioniert sind.19 Nach der Praxis des Kantons Bern gelten folgende Richtwerte: 180 m2 BGF für die Betriebsleiterwohnung inklusive Büro, 100 m2 BGF für eine Altenteilwohnung.20 Dies entspricht den Richtwerten des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) und ist auch gerichtlich anerkannt.21