Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf dem betreffenden Betrieb über einen Zeitraum von 13 Jahren erweist sich wie ausgeführt als zu kurz, um ein Anrecht auf Wohnraum für die abtretende Generation begründen zu können. Damit kann der strittige Neubau eines Wohnstocks – der Beurteilung des LANAT und des AGR folgend – nicht als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG bewilligt werden und dem Vorhaben wurde bereits aus diesem Grund zu Recht der Bauabschlag erteilt. 4. Dimensionierung des neuen Wohnraums