Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Rechtsprechung – nicht einen erheblichen Teil seines Lebens in der Landwirtschaft tätig war, begann er doch auf dem Betrieb erst mit 52 Jahren zu arbeiten. Dass er zuvor als Landwirt tätig gewesen wäre, macht er jedenfalls selber nirgends geltend und lässt sich auch den Ausführungen im Betriebskonzept vom 12. Oktober 2021 (S. 12) nicht entnehmen, worin lediglich ausgeführt wird, er sei ein Leben lang eng mit der Landwirtschaft verbunden gewesen. Aus dieser erwähnten, nicht näher begründeten Verbundenheit lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er auch tatsächlich in der Landwirtschaft tätig war.