Einsatz, landwirtschaftlichem Wissen und Geschick und mit viel Herzblut aufgebaut habe. Damit scheitert die Begründung von Wohnraum für die abtretende Generation vorliegend bereits an der zu wenig langen Zeitdauer, welche der Beschwerdeführer auf dem Betrieb gewohnt und gearbeitet hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Rechtsprechung – nicht einen erheblichen Teil seines Lebens in der Landwirtschaft tätig war, begann er doch auf dem Betrieb erst mit 52 Jahren zu arbeiten.