Bei einer Zeitdauer von rund 13 Jahren, welcher der Beschwerdeführer den fraglichen Betrieb geführt hat, kann angesichts der strengen Rechtsprechung nicht von einer genügend langen Zeit gesprochen werden, nach welcher es für ihn unzumutbar wäre, den Betrieb zu verlassen. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn neben der Bewirtschaftungsdauer von 13 Jahren auch die ganze Wohndauer von 20 Jahren berücksichtigt werden könnte, kann doch auch dies nicht als langer Zeitraum seines Lebens bezeichnet werden. Nichts daran zu ändern vermag der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach er den Betrieb seit der Aufnahme rund 13 Jahren mit grossem finanziellem und persönlichem