Das blosse Wohnen vor Ort, ohne jedoch auf dem Betrieb zu arbeiten (Jahre 2004 bis 2011), kann jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da mangels Bewirtschaftung des eigenen Betriebs noch keine Verbundenheit zu einem solchen entstehen konnte. Dies setzt vielmehr voraus, dass auf dem Betrieb auch tatsächlich gearbeitet wird. Massgebend ist daher vielmehr – der Beurteilung des LANAT und das AGR folgend – der Zeitpunkt im Jahr 2011, als er auf dem fraglichen Betrieb