Der Beschwerdeführer hat den betreffenden Betrieb im Jahr 2004 im Alter von 45 Jahren gekauft, die Bewirtschaftung des Betriebs und die eigentliche Tätigkeit als Landwirt hat er jedoch erst im Jahr 2011 aufgenommen. Auszugehen ist daher von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Betrieb von rund 13 Jahren, wobei er gemäss eigenen Angaben bereits ab dem Kauf im Jahr 2004 und damit seit rund 20 Jahren dort wohnt. Das blosse Wohnen vor Ort, ohne jedoch auf dem Betrieb zu arbeiten (Jahre 2004 bis 2011), kann jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da mangels Bewirtschaftung des eigenen Betriebs noch keine Verbundenheit zu einem solchen entstehen konnte.