Diese verlangte persönliche Verbundenheit, welche es für einen betagten Bauern unzumutbar macht, den Hof nach der Übergabe zu verlassen, kann gestützt auf die erwähnte, restriktive Rechtsprechung nur bejaht werden, wenn die betreffende Person über einen langen Zeitraum seines Lebens auf diesem Betrieb gewohnt und gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat den betreffenden Betrieb im Jahr 2004 im Alter von 45 Jahren gekauft, die Bewirtschaftung des Betriebs und die eigentliche Tätigkeit als Landwirt hat er jedoch erst im Jahr 2011 aufgenommen.