Vorliegend mag das Wohnraumbedürfnis der abtretenden Generation zwar aktuell sein, da die Betriebsübergabe an die ausgebildete Tochter kurz bevorsteht und damit absehbar ist. Die für die Unentbehrlichkeit des Wohnraums der abtretenden Generation vorausgesetzte lange Verbundenheit zum Betrieb im Sinne der obigen Ausführungen ist jedoch zu verneinen. Diese verlangte persönliche Verbundenheit, welche es für einen betagten Bauern unzumutbar macht, den Hof nach der Übergabe zu verlassen, kann gestützt auf die erwähnte, restriktive Rechtsprechung nur bejaht werden, wenn die betreffende Person über einen langen Zeitraum seines Lebens auf diesem Betrieb gewohnt und gearbeitet hat.