d) In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Anrecht zur Begründung von Wohnraum durch die abtretende Generation etwa bei einem Betriebsleiter bejaht, der den fraglichen Betrieb während 39 Jahren geführt hat.16 Verneint hat es dieses Anrecht dagegen in Fällen, wo die Eltern nie als Landwirte tätig waren17 oder den entsprechenden Betrieb nie geführt und nie dort gewohnt hatten18. Der vorliegende Fall ist weder mit dem ersten Fall (Betriebsführung während 39 Jahren) noch mit den beiden, vom Beschwerdeführer als «Rechtsmissbrauchs-Recht- sprechung» bezeichneten Fällen zu vergleichen.