Dies ändert jedoch nichts daran, dass die abtretende Generation gestützt auf die restriktive Praxis nur weiteren Wohnraum am Betriebsstandort begründen darf, wenn sie einen erheblichen Teil ihres Lebens in der Landwirtschaft tätig war. Die Unzumutbarkeit des Verlassens des eigenen Betriebs nach dessen Übergabe kann zudem nur vorliegen, wenn die abtretende Generation «lange Zeit auf dem fraglichen Betrieb gelebt und tatsächlich mitgearbeitet hat».14 Schliesslich muss das Bedürfnis aktuell sein. Soll zusätzlicher Wohnraum für den Generationenwechsel geschaffen werden, so muss dieser absehbar sein.15