Die Formulierung des Bundesgerichts, wonach die abtretende Generation «ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war», mag daher gestützt auf diese Ausführungen zum Sinn und Zweck der Wohnsitznahme der abtretenden Generation auf ihrem Betrieb nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die abtretende Generation gestützt auf die restriktive Praxis nur weiteren Wohnraum am Betriebsstandort begründen darf, wenn sie einen erheblichen Teil ihres Lebens in der Landwirtschaft tätig war.