Im Interesse, die Zersiedelung des Landes zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 RPG), stellt die Rechtsprechung an die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone grundsätzlich strenge Anforderungen und bejaht sie nur zurückhaltend.10 Zu den Personen, die das Recht haben, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, zählt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie ausgeführt (E. 2c) – auch «die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war.»11 Auch nach den Erläuterungen zur RPV12 gilt der Wohnbedarf der abtretenden Generation grundsätzlich als betrieblich unentbehrlich, wenn diese «ein Leben lang in