Das AGR hielt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2023 an seiner Beurteilung fest, unter Verweis auf den von ihm eingeholten und mit seiner Stellungnahme eingereichten Fachbericht des LANAT vom 8. September 2023. Darin führte das LANAT erneut aus, dass die Voraussetzung, wonach die abtretende Generation lange Zeit auf dem Betrieb gelebt und gearbeitet, vorliegend nicht gegeben sei. Der Betrieb werde erst seit 2011 bewirtschaftet und die Gewerbegrenze von 1.0 SAK sei erst seit 2016 erreicht worden. Die abtretende Generation habe somit nicht lange Zeit auf dem Betrieb gearbeitet.