Es sei auch nicht einschlägig, da in jenem Fall die Eltern nie als Landwirte tätig gewesen seien und ihre Anwesenheit auf dem Betrieb betrieblich keineswegs notwendig gewesen sei. Die erwähnte Rechtsprechung sei als «Rechtsmissbrauchs- Rechtsprechung» zu taxieren, wonach es selbstverständlich ausgeschlossen sei, Landwirtschaftsbetriebe zu erwerben, um dann Personen, die mit der Landwirtschaft in keiner Weise verbunden seien, Wohnraum in der Landwirtschaftszone zur Verfügung stellen zu können. Vorliegend verhalte es sich anders: