b) Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde, das AGR scheine unter Berufung auf BGer 1A.130/2000 vom 16. November 2000 davon auszugehen, dass Wohnraum für die abtretende Generation nur zulässig ist, wenn es sich um Personen handelt, welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig waren. Dieses alte Urteil entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen und (land-)wirtschaftlichen Realitäten. Es sei auch nicht einschlägig, da in jenem Fall die Eltern nie als Landwirte tätig gewesen seien und ihre Anwesenheit auf dem Betrieb betrieblich keineswegs notwendig gewesen sei.