Es verneinte die betriebliche Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit auf dem Betrieb, erachtete die Voraussetzung für Wohnraum der abtretenden Generation, wonach diese lange Zeit auf dem fraglichen Betrieb gelebt und gearbeitet hat, als nicht erfüllt und kam schliesslich auch zum Schluss, dass selbst bei betrieblicher Notwendigkeit der Wohnsitznahme vor Ort genügend bestehender Wohnraum vorhanden sei. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 10. Juli 2023 den Bauabschlag. Die Schlüsse der Fachbehörden werden vom Beschwerdeführer bestritten. 3. Wohnraum für die abtretende Generation, Grundvoraussetzung der Verbundenheit